Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der GT3 fleet GmbH

 A) Mietvertrag

  1. Der Mietvertrag kommt durch schriftliche Unterzeichnung des Mietvertrages oder durch verbindliche telefonische Bestellung, die von der GT3 fleet GmbH schriftlich bestätigt werden muss, zustande.
  2. Sind mehrere Mieter Vertragspartei der GT3 fleet GmbH, so haften sie gesamtschuldnerisch.

 

B) Reservierungen

  1. Reservierungen sind für GT3 fleet GmbH nur dann verbindlich, wenn diese durch GT3 fleet GmbH schriftlich bestätigt sind. 
Soll das Mietfahrzeug dem Mieter zugestellt bzw. von GT3 fleet GmbH zurückgeführt werden, sind die hierdurch anfallenden Kosten im Voraus bei Übernahme des Fahrzeuges durch den Mieter zu entrichten.
  2. Eine Stornierung der Reservierung ist für den Mieter nur bis zwei Wochen vor dem Reservierungsdatum möglich. Nimmt der Mieter eine derartige Stornierung vor, so verfällt die durch den Mieter geleistete Anzahlung, welche bei GT3 fleet GmbH verbleibt.
  3. Übernimmt der Mieter das Fahrzeug nicht zu dem vereinbarten Zeitpunkt, so ist er verpflichtet, GT3 fleet GmbH den Ausfallschaden zu ersetzen. Der Ausfallschaden berechnet sich nach dem mit dem Mieter für das angemietete Fahrzeug – bezogen auf die vereinbarte Mietdauer – vereinbarten Mietpreis einschließlich der Versicherungsprämie.

 

C) Berechtigter Fahrer

  1. Nur die im Mietvertrag ausdrücklich genannten Personen sind berechtigt, das durch GT3 fleet GmbH vermietete Fahrzeug zu führen. Ist der berechtigte Fahrer nicht Mieter, so hat der Mieter das Handeln des Fahrers wie eigenes Handeln zu vertreten.
  2. Vermietungen nimmt GT3 fleet GmbH nur vor, wenn der berechtigte Fahrer je nach angemietetem Fahrzeugtyp mindestens zwischen 25 und 30 Jahren alt ist und seit mindestens zwei Jahren in Besitz eines zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Führerscheines ist. Der berechtigte Fahrer hat seinen Führerschein GT3 fleet GmbH vor Übernahme des Fahrzeuges vorzuzeigen.
  3. GT3 fleet GmbH behält sich vor, die Erlaubnis zur Benutzung des gemieteten Fahrzeuges von weiteren Voraussetzungen abhängig zu machen, die dem Mieter vor Vertragsabschluss bekannt gemacht werden.

 

D) Mietpreis

  1. Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung gültigen Angebote, deren Bedingungen in dem Geschäftslokal von GT3 fleet GmbH ausliegen, sofern nicht ein besonderer Mietzins vereinbart ist. Im Mietpreis enthalten sind Kosten der Versicherung, Kosten für Betanken, Benzin sowie Servicegebühren.
  2. Die Miete zuzüglich weiterer aufgrund Sondervereinbarung geschuldeter Entgelte zuzüglich Umatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe sind zu Beginn der Mietzeit fällig. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen, so ist die Miete in monatlichen Zeitabschnitten am Anfang des jeweiligen Monats oder zu Beginn eines jeden Zeitabschnittes zu entrichten.
  3. Bei Anmietung hat der Mieter eine Anzahlung in Höhe des zu erwartenden Endpreises sowie eine Kaution in der vertraglich vereinbarten Höhe zu leisten. Ein sich gegebenenfalls ergebender Restbetrag ist bei Rückgabe des Fahrzeuges zu zahlen. Der Restbetrag umfasst auch Kosten der Betankung des Fahrzeuges, soweit der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgibt.
  4. Sofern GT3 fleet GmbH mit dem Mieter keine abweichende Vereinbarung getroffen hat, werden die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte sowie die Kaution dem Mieters belastet.
  5. Die Miete einschließlich der Versicherungsprämie sowie andere durch den Mieter gegebenenfalls geschuldeten Beträge sind durch den Mieter mit Übernahme des Fahrzeuges zu zahlen und fällig. Kommt der Mieter mit der Zahlung der vorbezeichneten Beträge in Verzug, so hat er den GT3 fleet GmbH geschuldeten Betrag mit 1 % pro Monat zu verzinsen. Darüber hinaus erhebt die GT3 Fleet eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 150€ und ist sofort berechtig den Mietvertrag zu kündigen. Nach der Kündigung muss der Mieter innerhalb von 24 Stunden das Fahrzeug zurückgeben, anderenfalls trägt der Mieter zur Rückführung des Fahrzeugs alle Kosten und die GT3 Fleet leitet eine Strafanzeige wegen Unterschlagung ein, sodass das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben wird. Alle dadurch anfallende Kosten trägt der Mieter.
  6. Bei Zahlungsverzug von mehr als 6 Tagen hat die GT3 Fleet GmbH das Recht den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Dies gilt auch für Zahlungsrückstände aus anderen Mietverhältnissen sowie Schadenrechnungen.

 

E) Übergabe des Fahrzeuges

  1. GT3 fleet GmbH übergibt dem Mieter ein betriebsbereites Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand nebst dem vertraglich vereinbarten Zubehör.
  2. Der Mieter hat bei Übergabe des Fahrzeuges den Zustand sorgfältig zu überprüfen. Jede sichtbare Beschädigung des Fahrzeuges ist von den Mietparteien schriftlich bei Übergabe festzuhalten. Für sichtbare Schäden, die bei Übergabe nicht schriftlich festgehalten sind, wird vermutet, dass diese in der Besitzzeit des Mieters entstanden sind.

 

F) Besondere Pflichten des Mieters

  1. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietfahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln und im Rahmen der ihm obliegenden Überprüfungspflicht insbesondere die ständige Überwachung der Verkehrssicherheit, des Ölstandes, des Reifendruckes, der Einbehaltung der im Kraftfahrzeugschein aufgeführten Daten sowie der notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Fahrzeuges gegen Diebstahl und Einbruch vorzunehmen.
  2. Der Mieter verpflichtet sich, das angemietete Fahrzeug bei Nacht sicher abzustellen. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung dieser Verpflichtung dazu führt, dass der Versicherungsschutz entfällt.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, in dem angemieteten Fahrzeug nicht zu rauchen und auch Dritten das Rauchen in diesem Fahrzeug nicht zu gestatten. Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtung, so hat er bei einer Kurzzeitmiete von bis zu 28 Tagen eine pauschale Gebühr in Höhe von Euro 300,00 netto und bei einer Mietzeit ab 28 Tagen eine pauschale Gebühr in Höhe von Euro 500,00 netto zur Geruchsbeseitigung zu zahlen.
  4. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu verwenden 
• zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, auf Rennstrecken, für Fahrzeugtests und Fahrsicherheitstrainings sowie im Gelände; 
• zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen; 
• zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind; 
• zur Weitervermietung bzw. zur Personenbeförderung; 
• für sonstige Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen.
  5. Die Benutzung des Fahrzeuges ist nur im Inland gestattet. Sollte der Mieter das Fahrzeug auch im Ausland benutzen wollen, so hat er hierfür ausdrücklich die vorherige schriftliche Zustimmung von GT3 fleet GmbH für durch den Mieter konkret genannte Länder einzuholen. GT3 fleet GmbH behält sich das Recht vor, eine Benutzung in den von dem Mieter gewünschten Ländern zu untersagen, soweit dies aufgrund regionaler Risiken erforderlich erscheint.
  6. Mit Rücksicht auf die dem Mieter bekannten außergewöhnlichen Risiken der Vermietung eines Kraftfahrzeuges verpflichtet sich der Mieter, jegliche Beeinflussung von Alkohol, Drogen bzw. Medikamenten zu vermeiden.
  7. Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug umzubauen, seine technischen Einrichtungen zu verändern, Ausstattungen zu entfernen bzw. hinzuzufügen oder das Fahrzeug mit Aufschriften/Werbeträgern zu versehen.
  8. Zuwiderhandlungen gegen eine der Verpflichtungen berechtigt GT3 fleet GmbH zu einer sofortigen fristlosen Kündigung des Mietvertrages. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der GT3 fleet GmbH aufgrund der Verletzung einer der vorstehenden Bestimmungen entsteht, bleibt hiervon unberührt.

 

G) Versicherungen

  1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine Vollkaskoversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von Euro 100,0 Mio. Die maximale Deckungssumme für beschädigte Personen beläuft sich auf Euro 8,0 Mio. Die Kosten der Vollkaskoversicherung sind durch den Mieter neben der Miete in der mit dem Mietvertrag vereinbarten Höhe zu übernehmen.
  2. Die vorstehend genannte Versicherung sieht eine Selbstbeteiligung pro Schadensfall vor. Diese Selbstbeteiligung ist in jedem Fall durch den Mieter zu tragen und richtet sich nach der im Mietvertrag genannten Höhe.
  3. Verweigert der Versicherer die Leistung ganz oder zum Teil in Anwendung des Versicherungsvertrages, so bleibt der Mieter in vollem Umfange schadensersatzpflichtig und hat GT3 fleet GmbH von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen bzw. bereits eingetretene Schäden zu ersetzen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungsverweigerung des Versicherers auf das Verhalten des Mieters oder des berechtigten Fahrers zurückzuführen ist.
  4. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Versicherungsschutz entfällt, wenn das gemietete Fahrzeug in einem anderen Land als in der Bundesrepublik Deutschland und den ausdrücklich in dem Mietvertrag aufgeführten Ländern benutzt wird bzw. der Mieter das angemietete Fahrzeug entgegen seiner Verpflichtung während der Nacht nicht in an einem sicheren Platz abstellt.
  5. Die durch GT3 fleet GmbH abgeschlossene Vollkaskoversicherung umfasst nicht den Ausfallschaden von GT3 fleet GmbH, welchen diese durch das Schadenereignis erleidet. 
Der Mieter ist daher verpflichtet, GT3 fleet GmbH diesen Schaden in vollem Umfange zu ersetzen. Dieser Ausfallschaden ist auch dann durch den Mieter in Höhe von 75 % der vereinbarten Miete einschließlich der Versicherungsprämie zu tragen, wenn der Fahrzeugschaden nicht durch das Verschulden des Mieters verursacht wurde und der Verantwortliche nicht festgestellt ist. Weist GT3 fleet GmbH einen höheren Schaden nach, so ist der Mieter verpflichtet, diesen höheren Schaden zu ersetzen.

 

H) Unfälle / Diebstahl / Beschädigungen

  1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden hat der Mieter unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Interessen von GT3 fleet GmbH zu wahren.
  2. Bei jedem Schaden hat der Mieter insbesondere 
• sofort die Polizei hinzuziehen und an der Unfallstelle bis zur Unfallaufnahme durch die Polizei zu verbleiben; verweigert die Polizei die Unfallaufnahme, so hat der Mieter dies gegenüber GT3 fleet GmbH nachzuweisen; 
• Namen und Anschriften aller beteiligten Personen, Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und Versicherungen der Beteiligten sowie Namen und Anschriften aller Zeugen festzuhalten; 
• ein sorgfältig und vollständig erstelltes Unfallprotokoll an GT3 fleet GmbH zu übermitteln; 
• GT3 fleet GmbH sofort telefonisch von einem Unfall zu verständigen.
  3. Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich ein Schuldanerkenntnis zu erteilen oder durch sonstige Äußerungen, Zugeständnisse oder Zahlungen einer Regulierung des Schadensfalles durch die für das Mietfahrzeug abgeschlossene Versicherung vorzugreifen.
  4. Bei Rückgabe des Mietfahrzeuges hat der Mieter ohne Aufforderung alle Schäden, Betriebsstörungen und Unfallschäden GT3 fleet GmbH anzugeben. Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn Schäden zwischenzeitlich behoben sein sollten.

 

I) Technische Schäden / Reparaturen

  1. Treten an dem Mietfahrzeug Betriebsstörungen oder sonstige technische Störungen auf, hat der Mieter GT3 fleet GmbH unverzüglich zu unterrichten. Die Beseitigung der Schäden darf nur mit ausdrücklich erteilter Genehmigung von GT3 fleet GmbH in einer Fachwerkstatt des vermieteten Mietwagenfabrikates vorgenommen werden.
  2. Einer vorherigen Genehmigung von GT3 fleet GmbH bedarf es nicht, wenn dem Mieter vor Durchführung der Reparatur von der Fachwerkstatt verbindlich zugesagt wird, dass die Reparaturkosten nicht mehr als Euro 100,00 betragen.
  3. GT3 fleet GmbH erstattet die dem Mieter entstandenen tatsächlichen Kosten für die Beseitigung der Schäden gegen Vorlage der von dem Mieter verauslagten und quittierten Originalrechnung, soweit der Mieter nachweist, dass Schäden und Betriebsstörungen nicht von ihm verschuldet wurden bzw. die Verkehrsunsicherheit des Fahrzeuges vorgelegen hat.
  4. Ansprüche des Mieters auf Minderung, Schadens- und Aufwendungsersatz wegen eines technischen Schadens, eines Defektes oder eines sonstigen Mangels des gemieteten Fahrzeuges sind ausgeschlossen. GT3 fleet GmbH ist insbesondere nicht verpflichtet, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug für den Zeitraum zur Verfügung zu stellen, in dem das gemietete Fahrzeug aufgrund des technischen Schadens, des Defektes oder des sonstigen Mangels nicht genutzt werden kann.

 

J) Haftung von GT3 fleet GmbH

  1. Schadensersatzansprüche des Mieters gegenüber GT3 fleet GmbH aus dem Mietvertrag, es sei denn, der Anspruch hat eine Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragspflicht zum Inhalt, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch GT3 fleet GmbH oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von GT3 fleet GmbH. Diese Regelung gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen.
  2. GT3 fleet GmbH haftet nicht für Verspätungen, Verluste oder Schadensfälle, die infolge eines Unfalles oder eines technischen Defektes gemäß Pkt. I) mit dem Mietfahrzeug entstehen.
  3. GT3 fleet GmbH übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.
  4. Eine Haftung von GT3 fleet GmbH ist auch ausgeschlossen, soweit bei erfolgter Reservierung das durch den Mieter reservierte Fahrzeug bei Mietbeginn durch GT3 fleet GmbH aufgrund eines vorangegangenen Unfalles bzw. technischen Defektes nicht fristgerecht zur Verfügung gestellt werden kann.

 

K) Haftung des Mieters

  1. Der Mieter haftet in jedem Schadensfall verschuldensunabhängig in Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes.
  2. Der Mieter haftet bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen nach den allgemeinen Haftungsregeln. Er hat das Fahrzeug insbesondere in mangelfreiem Zustand, in welchem er es übernommen hat, zurückzugeben.
  3. Der Mieter haftet für den gesamten Schaden (Bergungskosten, Gutachterkosten, Rückführungskosten, Wertminderung, Mietausfall), unabhängig von der vereinbarten Selbstbeteiligung, wenn 
• der Mieter die Schadensanzeige gemäß Pkt. G) Ziff. 1 entgegen seiner Verpflichtung nicht, nicht fristgemäß oder nicht vollständig an GT3 fleet GmbH übergibt; 
• der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben; 
• der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen haben, soweit die berechtigten Interessen von GT3 fleet GmbH an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden; 
• der Mieter oder seine Erfüllungsgehilfen entgegen der Verpflichtung gemäß Pkt. H) Ziff. 1 bei einem Unfall auf die Hinzuziehung der Polizei verzichten und hierdurch die berechtigten Interessen von GT3 fleet GmbH an der Feststellung des Schadensfalles generell beeinträchtigt wurden.
  4. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die Bestimmungen des Mietvertrages einschließlich der im Rahmen der vorstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Mieter auferlegten Verpflichtungen [vgl. Pkt. E)].
  5. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter stellt GT3 fleet GmbH von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden anlässlich solcher Verstöße von GT3 fleet GmbH erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, der GT3 fleet GmbH für die Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, zahlt der Mieter an GT3 fleet GmbH für jede Behördenanfrage eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von Euro 15,00 zuzüglich Mehrwertsteuer. GT3 fleet GmbH ist es unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Zudem ist GT3 fleet GmbH ohne zeitliche Begrenzung berechtigt, das Kreditkartenkonto des Mieters mit etwaigen den Mieter betreffenden Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten sowie der Bearbeitungsgebühr zu belasten.

 

L) Rückgabe des Fahrzeuges

  1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit GT3 fleet GmbH am vereinbarten Ort und während der üblichen Geschäftszeiten, die in dem Geschäftslokal von GT3 fleet GmbH durch Aushang bekannt gemacht werden, in vertragsgemäßem Zustand einschließlich aller von GT3 fleet GmbH übergebenen Zubehörteile und Dokumenten zurückzugeben. Die Rückgabe kann nur persönlich an einen Mitarbeiter bzw. Bevollmächtigten von GT3 fleet GmbH erfolgen. Der Mieter ist nicht berechtigt, das angemietete Fahrzeug bei Mietende auf oder vor dem Betriebsgeländer von GT3 fleet GmbH nach Ende der Geschäftszeiten abzustellen.
  2. Gibt der Mieter das Fahrzeug – auch unverschuldet – nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an dem vereinbarten Ort an GT3 fleet GmbH zurück, so ist diese berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Mietzinses einschließlich der Versicherungsprämie von dem Mieter zu verlangen.
  3. GT3 fleet GmbH untersucht bei Rückgabe das Mietfahrzeug auf sofort sichtbare Beschädigungen und hält eventuelle Beschädigungen schriftlich fest. Ist das Fahrzeug nicht vollgetankt bzw. stellt GT3 fleet GmbH eine überdurchschnittliche, nicht auf ein ordnungsgemäßes Führen des Fahrzeuges zurückzuführende Abnutzung der Reifen, Verschleißteile, Bremsen, etc. fest, so hat der Mieter die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten zu tragen. Wird ein Defekt der Kupplung festgestellt, so hat der Mieter auch die Kosten der Reparatur zu tragen, ohne dass GT3 fleet GmbH verpflichtet wäre, die unsachgemäße Behandlung der Kupplung durch den Mieter nachzuweisen. Sollten weitere Beschädigungen später sichtbar werden, teilt GT3 fleet GmbH dies dem Mieter schriftlich mit. Etwaige sich hieraus ergebende Schadensersatzansprüche hat der Mieter zu tragen. Bei Schäden am Fahrzeug wird ein Gutachten erstellt, welches dem Mieter belastet wird.

 

M) Datenschutzklausel

  1. GT3 fleet GmbH erfasst, verarbeitet und speichert die im Rahmen des Mietvertrages erforderlichen persönlichen Daten des Mieters sowie die Telemetriedaten.
  2. Soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen von GT3 fleet GmbH notwendig ist und schutzwürdige Belange des Mieters nicht beeinträchtigt werden, ist die GT3 fleet GmbH zur Weitergabe der erfassten Daten berechtigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die bei der Anmietung gemachten Daten unrichtig sind, das angemietete Fahrzeug nicht innerhalb von drei Stunden nach Ablauf der Mietzeit zurückgegeben wird, das gemietete Fahrzeug gestohlen oder beschädigt wird bzw. von dem Mieter gegebene Zahlungsmittel nicht eingelöst werden.

 

N) Allgemeine Bestimmungen

  1. Der Mietvertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Mietfahrzeug sowie an dem dem Mieter übergebenen Zubehör und Dokumenten steht dem Mieter nicht zu.
  3. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen von GT3 fleet GmbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters möglich.
  4. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht. Änderungen bedürfen der Schriftform.
  5. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen von GT3 fleet GmbH sowie des Mieters ist München.
  6. Gegenüber Kaufleuten ist der Gerichtsstand München. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen. 

In der Schriftform.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.

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